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Das Arbeitszeugnis – Grundlagen

Arbeitszeugnis

Es gibt keine Geheimsprache für Arbeitszeugnisse, dies legt schon §109 GewO fest. Wie in jedem anderen Berufsfeld auch, gibt es eine Fachsprache. Diese ist allerdings häufig durch die Rechtsprechung geprägt.

Arbeitgeber und Bewerber sollten sollten daher gleichermaßen Arbeitszeugnisse analysieren können, um in Vorstellungsgesprächen richtig reagieren zu können. Negative Textbeispiele finden Sie auf der Seite  Codierung und eine Checkliste im  Downloadbereich.

Der wichtigste Grundsatz

Ein Arbeitszeugnisses kann man nicht an Hand einzelner Formulierungen bewerten. Es wirkt immer in seiner Gesamtheit. Fehlen einzelne Bestandteile, kann aus einzelnen »Zweiern« sehr schnell eine »Gesamt-Vier« werden.

Die Rechtsquellen

Das Arbeitszeugnis ist im deutschsprachigen Raum ein wesentliches Bewerbungselement. Es ist durch das Unternehmen wohlwollend und wahrheitsgetreuzu erstellen, denn es soll dem beruflichen Fortkommen dienen. Im Zweifel ist allerdings der Wahrheit der Vorzug zu geben (§ 109 GewO). Der Arbeitgeber muss dabei die Zeugnissprache und die gebräuchliche Gliederung beachten (LAG Hamm 27.2.1997). Dass das Zeugnis auch selbstverständlich keine diskriminierenden Hinweise z.B. zu Religion, Hautfarbe oder Kulturkreis enthalten darf ergibt sich aus § 1 AGG.

Einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis beim Ausscheiden aus dem Unternehmen hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Länge seiner Beschäftigungszeit - also auch geringfügig Beschäftigte - oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses - also auch, wenn man nur einen Tag beschäftigt war. Nachzulesen für

  • kaufmännische und sonstige Angestellte in § 630 BGB
  • gewerbliche Arbeitnehmer in § 630 BGB und § 109 GewO
  • Auszubildende in § 16 BBiG sowie § 31 HandwO.
  • Sie sind Migrant und haben in Ihrer Heimat einen Berufsabschluß erworben? In meinem Blogartikel Blog PR Anerkennung von Berufen von Flüchtlingen und Migranten können Sie sich über den Weg und die entsprechenden Online-Portale für eine mögliche Anerkennung informieren.

Das bürgerliche Recht kennt dabei das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Ersteres enthält keine Angaben über Verhalten im Arbeitsverhältnis (früher Führung) und Leistung. Aufgeführt werden nur die Angaben zur Person, die Dauer der Beschäftigung und die übertragenen Arbeiten. Diese sind wertfrei zu beschreiben. Wünscht der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis, so muß er dies dem Arbeitgeber mitteilen.

Wenn ein ansonsten qualifizierter Bewerber nur ein einfaches Zeugnis vorlegt, kann man daher in der Regel davon ausgehen, dass die Leistungen in diesem Arbeitsverhältnis möglicherweise mangelhaft waren oder es besondere Vorkommnisse gab.

Die äußere Form

Das Arbeitszeugnis wird auf einem leeren Firmenbogen im Format DIN A4 erstellt, der keine Anschriftenzeile oder ein Adressfeld des Arbeitnehmers enthält. Die Firmenangaben sollten in der Fußzeile stehen. Aus optischen Gründen kann das Zeugnis auch im Blocksatz formatiert sein.

Selbstverständlich ist es in Maschinenschrift zu erstellen. Das Papier darf keine kopierfähigen Knicke, Flecken oder Ausbesserungen enthalten.

Als Überschriften werden in der Regel verwendet: Zeugnis, Zwischenzeugnis, Praktikanten- oder Ausbildungszeugnis. Endzeugnisse werden in der Vergangenheitsform, Zwischenzeugnisse in der Gegenwartsform erstellt. Eine (schriftliche) Referenz wird nur einem gewerblich oder freiberuflich Tätigen erteilt oder, als Ausnahmefall, durch Vorgesetzte erstellt, die keine Zeichnungsbefugnis (mehr) haben.

Ihr Zeugnis müssen Sie übrigens selbst abholen, es besteht keine Pflicht zur Zusendung.

Die Gender-Problematik

Auch auf diesen Seiten unterliege ich der Gender-Problematik. Die Struktur und die Erläuterungen auf den  folgenden Seiten sind trotzdem noch in der männlichen Form erstellt; dies dient hier nur der besseren Lesbarkeit und stellt keine Diskriminierung von Frauen oder dem dritten Geschlecht (d/divers) dar.

Denn es gibt weder eine Pflicht zum Gendern noch haben sich einheitliche oder offizielle Regeln dafür gebildet. So haben sich allenfalls unterschiedliche Strategien entwickelt, um eine Sensibilität für die Geschlechterdiversität zu zeigen.

Übliche Formen derzeit sind:

  • Die rein männliche Schreibweise mit einem Einfügungshinweis z. B. in einer Fußnote: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird grundsätzlich die männliche Form verwendet. Es sind damit alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht gemeint.
  • Die Aufzählung weiblicher und männlicher Formen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Das Binnen-I: MitarbeiterInnen
  • Der Schrägstrich: Mitarbeiter/innen. Achten Sie aber darauf, dass beide Formen für sich korrekt sind!
  • Der Unterstrich: Mitarbeiter_innen
  • Das Sternchen: Mitarbeiter*innen
  • Bewusst neutrale Formulierungen wie Personal- / Abteilungsleitung, substantivierte Adjektive im Plural wie die Beschäftigten, im Plural wie die Mitarbeitenden oder Kollektivbezeichnungen wie die Kundschaft.

Gehen Sie vorsichtig mit diesen auch stilbildenden Formen um, aber denken Sie daran auch das Zeugnis gendergerecht zu formulieren.

Das Zwischenzeugnis

Für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wenn Sie eines wünschen, dann müssen Sie Ihrem Arbeitgeber daher den Grund angeben. Aus der Rechtprechung haben sich aber die nachstehenden Gründe für einen Anspruch herausgebildet:

  • bei einem Wechsel der direkten Führungskraft
  • wenn Sie sich innerhalb des Unternehmens in einen anderen Unterstellungsbereich wechselt
  • wenn Sie sich sich anderweitig bewerben möchten oder müssen
  • wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung ankündigt
  • bei Insolvenz oder einem Betriebsübergang
  • bei einer voraussichtlich längeren Unterbrechung oder längerem Ruhen des Arbeitsverhältnisses z.B. Elternzeit oder Sabatical
  • wenn Sie eine Fortbildung beabsichtigen bei der Sie praktische Tätigkeiten nachweisen müssen
  • bei einem Kreditantrag zur Vorlage bei einer Bank/Sparkasse.

Wobei sich Arbeitgeber bei der Formulierung darüber im Klaren sein müssen, dass sie bei der späteren Abfassung des Endzeugnisses regelmässig dann an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden sind, wenn sich nicht wesentliches danach ereignet hat.

Mein Angebot

Im Rahmen einer  Bewerbungsberatung und Karriere Coachings prüfe ich auch gerne Ihre Arbeitszeugnisse ob sie vollständig und stimmig sind.


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