Personalmanagement Riemann – kompetent, pragmatisch und immer persönlich
Das Arbeitszeugnis – Benotung
Sehr gute und gute Beschreibungen setzen sich immer aus dem zeitlichen Bezug, zum Beispiel durch »stets«, »immer« oder »jederzeit« und der Bewertung, zum Beispiel durch »vollen« oder »vollsten« Zufriedenheit, zusammen. Und um es hier besser lesbar zu halten, verwende ich auch hier nur die männlichen Form:
Sehr gut
Wer sein Aufgabengebiet beherrschte, optimale Lösungen fand, über hervorragende und fundierte Fachkenntnisse verfügt, neue Situationen stets sehr gut und sicher meisterte, ist ein/e »vorbildlicher Mitarbeiter/Führungskraft« mit der Bewertung »Sehr Gut«.
In dieser Stufe müssen Arbeitnehmer, die gegen Zeugnisse klagen, die Bewertung vor einem Arbeitsgericht
beweisen können!
Weitere Formulierungen für diese Note sind:
- erledigte die Aufgaben stets selbstständig mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit
- erledigte zugeteilte Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
- erledigte alle Aufgaben stets zu unserer größten/höchsten Zufriedenheit
- die Leistungen waren stets sehr gut
- war im höchsten Maße zuverlässig
- arbeitete stets zuverlässig und genau
- erzielte herausragende Arbeitsergebnisse
- hat vereinbarte Ziele selbst unter schwierigsten Bedingungen zumeist noch übertroffen
- hatte häufig neue Ideen, die stets sehr gut umgesetzt wurden
- war stets hoch motiviert
- zeigte außergewöhnliches Engagement
- hatte oft neue Ideen, die er stets mit Erfolg umsetzte
- das Verhältnis zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war jederzeit/immer/stets einwandfrei/vorbildlich
Gut
Wer die zugeteilten Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit erledigt, über umfassende Fachkenntnisse verfügt, neue Arbeitssituationen erfolgreich meisterte oder ein/e engagierter Mitarbeiter/Vorgesetzter/Führungskraft" war, ist ein »Zweier-Schüler«. Diese/r Mitarbeiter/Führungskraft hat regelmäßig gute Leistungen erbracht und verfügt womöglich über noch größere Potenziale.
Auch in dieser Stufe müssen Arbeitnehmer, die gegen Zeugnisse klagen, die Bewertung vor einem Arbeitsgericht ggfs. beweisen können!
Weitere Formulierungen für diese Note sind:
- arbeitete stets zuverlässig und gewissenhaft
- hatte neue Ideen, die stets gut umgesetzt wurden
- erledigte seine Aufgaben stets selbstständig mit großer Sorgfalt und Genauigkeit
- zeigte stets überdurchschnittliche Arbeitsqualität
- zeigte stets Initiative, Fleiß und Ehrgeiz
- das Verhältnis zu Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei.
Befriedigend
Wer seine Aufgaben stets sorgfältig und genau erledigte, über solide Fachkenntnisse verfügt, sich in neuen Situationen zurechtfand und die vereinbarten Ziele erreichte ist ein »Dreier-Kandidat«.
Weitere Umschreibungen für diesen Notenbereich sind:
- war verantwortungsbewusst
- führte zugeteilte Arbeiten systematisch aus
- Arbeitsqualität war überdurchschnittlich
- arbeitete gewissenhaft und zuverlässig
- das Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und nach Außen war einwandfrei
- hat seine Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit erledigt
- zeigte Engagement und Initiative.
Ausreichend
Wer seine Aufgaben gerade noch bewältigt, oder über ein Basiswissen in seinem Fachgebiet verfügt, den Anforderungen im Wesentlichen gewachsen war oder seine Aufgaben nur mit Sorgfalt und Genauigkeit erledigte, bekommt die Note Ausreichend.
Weitere Formulierungen für diese Note sind:
- zeigte keine Unsicherheiten bei der Ausführung seiner Aufgaben
- die Arbeitsqualität entsprach den Anforderungen
- erledigte die ihm zugeteilte Aufgaben zu unserer Zufriedenheit
- das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und gegenüber Mitarbeitern war insgesamt einwandfrei
- die Arbeitsergebnisse entsprachen den Anforderungen
- arbeitete sorgfältig und genau.
Mangelhaft
Wer seinen Aufgaben im Wesentlichen gewachsen war, sich ohne (größere) Schwierigkeiten, Unsicherheiten oder mit Unterstützung seiner Vorgesetzten zurechtfand, dem wird durch diese Formulierungen die Note Mangelhaft zugeteilt.
Ab dieser Stufe müssen Arbeitgeber die Bewertung vor einem Arbeitsgericht beweisen können!
Weitere Beschreibungen für diese Note sind:
- war in der Regel erfolgreich
- entsprach im Allgemeinen den Anforderungen
- hat die Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt
- das persönliche Verhalten war einwandfrei
- zeigte, nach Anleitung, Fleiß und Ehrgeiz
- bemühte sich im Allgemeinen den Anforderungen zu entsprechen.
Ungenügend
Wer nur versucht und sich bemüht hat oder bestrebt war, dem ist letztendlich nicht gelungen, die zugeteilten Aufgaben zufriedenstellend auszuführen. Das persönliche Verhalten war im Wesentlichen tadellos und ähnliche Formulierungen entsprechen der Zeugnisnote Ungenügend.
Andere Formulierungen für die schlechteste Bewertung sind:
- die Arbeitsqualität entsprach meistens den Anforderungen
- war um zuverlässige Arbeitsweise bemüht
- war stets bemüht den üblichen Arbeitsaufwand zu bewältigen
- war bestrebt, sich neuen Situationen anzupassen.
Die Notenstufe der IHK's
- 100 - 92 Punkte sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung - 91 - 81 Punkte gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung - 80 - 67 Punkte befriedigend
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung - 66 - 50 Punkte ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht - 49 - 30 Punkte mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse noch vorhanden sind - 29 - 0 Punkte ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
Die Notenstufen der Juristen
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Nach der JurPrNotSkV werden die Juristen nach folgender Punkte- und Notenskala für die erste und zweite juristische Prüfung bewertet:
- 14.00 - 18.00 sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung - 11.50 - 13.99 gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung - 9.00 - 11.49 vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung - 6.50 - 8.99 befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht - 4.00 - 6.49 ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht - 1.50 - 3.99 mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung - 0 - 1.49 ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.




